Was ist eine Personalprälatur?

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Autor: Josef Knecht, 28. April 2008

Das Original unter Qué es una prelatura personal?


1. Der Anstrengung von Ana Azanza (16.04.08) ist sehr zu danken, da sie das Interview, das Marie France Bazzo mit Patrick des Mazery und Benoit (Bénédicte) des Mazery am 27. Mai 2005 in “Radio Canadá” geführt hat, aus dem Französischen übersetzt hat. In dieser Untersuchung lesen wir die folgenden Worte von Patrick des Mazery: “Eine Personalprälatur bedeutet, dass der Prälat des Opus Dei nur dem Papst gegenüber verantwortlich ist, dass die Bischöfe nicht direkt in die Angelegenheiten des Opus Dei eingreifen können und dass sich das Opus Dei direkt an den Papst richtet. Das ist einzigartig in der Kirche, nicht einmal die Jesuiten haben so etwas erreicht. Deshalb ist es ein ganz besonderer Status”.

In der Folge möchte ich diese Worte über die Funktionsweise einer Personalprälatur kommentieren. Was Patrick des Mazery hier behauptet, ist eine sehr weit verbreitete Ansicht: Seitdem das Opus Dei von einem Säkularinstitut in eine Personalprälatur umgewandelt wurde (im November 1982), hat es innerhalb der Kirche, so sagt man, eine sehr große Autonomie gegenüber den Diözesanbischöfen erreicht; einige Journalisten sprechen sogar von einer Kirche innerhalb der Kirche, in dem Sinn, dass das Werk als Personalprälatur direkt vom Papst abhängt und so der Autorität der Diözesanbischöfe ausweicht, sodass die juridische Figur der Personalprälatur in der Praxis zu einer echten Diözese ohne regionale Beschränkung wird.

Nun gut, ich bin nicht ganz mit dieser Darstellung einverstanden. Wohl bin ich damit einverstanden anzuerkennen, dass das Opus Dei sein eigenes Spiel spielt und in der Praxis hoheitsvoll über die Bischöfe, in deren Diözesen es arbeitet, hinweggeht. Indem es sich hinter dem Anschein einer makellosen “offiziellen Version” verschanzt, die der vatikanischen Kurie ebenso gefällt wie vielen Diözesanbischöfen, macht das Werk was es will und widerspricht in seinem wirklichen Leben sogar den theoretischen Postulaten dieser “offiziellen Version”, die ihm nur dazu dient, vor den Autoritäten der Kirche und der öffentliche Meinung im allgemeinen den Schein zu wahren. Wir alle wissen das, die wir Opuslibros nützen, und ich streite diese traurige Realität nicht ab – schlussendlich habe ich sie in meinem eigenen Leben erlitten.


2. Mein teilweise Uneinigkeit mit der These von Patrick des Mazery beschränkt sich auf die Beschreibung dessen, was eine Personalprälatur ist und wie sie innerhalb der Kirche wirken kann: In direkter Abhängigkeit vom Papst – so sagt er – und indem es sich der Autorität und der Einflussnahme der Diözesanbischöfe entzieht. Eine Personalprälatur ist aber nicht exakt das; wenn wie die Kanones 294-297 des Codex des Kirchenrechts über die Personalprälaturen richtig lesen (Vgl. http://www.vatican.va/archive/ESL0020/__PZ.HTM), werden wir uns darüber Rechenschaft geben, dass eine Personalprälatur eben das nicht ist.

In der Gesetzgebung der katholischen Kirche kann es keine juridische Figur geben, die die Einheit mit den Diözesanbischöfen zerstört; das wäre eine nach allen Gesichtspunkten unzulässige Abweichung. Auf der theologischen und ekklesiologischen Ebene sind alle juridischen Figuren im Dienst der communio, der kirchlichen Einheit, die nicht nur die Gemeinschaft mit dem Papst umfasst, sondern notwendigerweise auch mit den Bischöfen und den übrigen Gläubigen. Auf der gesetzlichen Ebene hieße die Bildung juridischer Figuren ohne kichliche Einheit so etwas wie Steine gegen das eigene Dach zu werfen, d.h. es wäre etwa so wie wenn in der zivilen Gesetzgebung ein Heer von der Verfassung ermächtigt wird Staatsstreiche durchzuführen oder dass es Unternehmen gäbe, die sich der Zahlung von Steuern entziehen können – das wäre lächerlich und absurd! Letztendlich sind alle juridischen Figuren, die der aktuelle Codex des Kirchenrechts vorsieht, Figuren der vollen kirchlichen Einheit, einschließlich der Personalprälaturen.

Als Beispiel dafür möge der Kanon 297 dienen, welcher besagt: “Die Statuten (einer Personalprälatur) werden die Beziehungen der Personalprälatur mit den Ortsordinarien derjenigen Teilkirchen regeln, in denen die Prälatur ihre pastoralen oder missionarischen Werke ausübt oder ausüben möchte, nach vorhergehender Zustimmung des Diözesanbischofs”. Eine Personalprälatur ist nur nach vorhergehender Zustimmung des Ortsbischofs autorisiert in einer territorialen Diözese zu arbeiten, der seine Zustimmung geben wird, wenn er mit dem einverstanden ist, was in den Statuten dieser Prälatur verfügt ist.

Nochmals: Eine Personalprälatur leistet im Wesentlichen einen pastoralen Dienst an den territorialen Diözesen (und an deren Bischöfen), in denen sie arbeitet. Der Zusammenhang zwischen der Personalprälatur und dem pastoralen Dienst an einer Teilkirche ist wesentlich in der Verfassung und in der Seinsweise der Prälatur begründet, denn so (wie es jetzt gehandhabt wird, Anm. d. Üs. ) löst man das auf, was der Kanon 294 verfügt: “mit dem Ziel, eine geeignete Verteilung der Priester zu erreichen oder besondere pastorale oder missionarische Aufgaben zu beginnen, kann der Heilige Stuhl zum Nutzen unterschiedlicher Regionen oder verschiedener sozialer Gruppen nach Anhörung der betroffenen Bischofskonferenzen Personalprälaturen errichten, die aus Priestern und Diakonen des weltlichen Klerus bestehen”.

[Wird fortgesetzt]