Die Statuten des Opus Dei, 1982

From Opus-Info
Jump to navigation Jump to search
The printable version is no longer supported and may have rendering errors. Please update your browser bookmarks and please use the default browser print function instead.

CODEX DES BESONDEREN RECHTS DES OPUS DEI


TITEL I. ÜBER DIE NATUR DER PRÄLATUR UND IHRE GLÄUBIGEN

AGP, Juridische Abteilung, VIII/15660.

Kap. I. Über Wesen und Ziel der Prälatur

1. § 1. Opus Dei ist eine Personalprälatur, die Kleriker und Laien umfasst und die zur Erfüllung ihrer besonderen pastoralen Aufgabe unter der Leitung eines eigenen Prälaten steht (vgl. Nr. 125).

§2. Die Priester der Prälatur bestehen aus jenen gläubigen Laien, die die Weihen empfangen und in ihr inkardiniert werden; die Laien der Prälatur werden von den Gläubigen gebildet, die sich aufgrund einer göttlichen Berufung in spezieller Weise an die Prälatur binden.

§3. Die Prälatur, genannt vom Heiligen Kreuz und Opus Dei, kurz Opus Dei, besitzt internationalen Umfang, hat ihren Zentralsitz in Rom und wird nach den Normen des universalen Rechts der Personalprälaturen geleitet, besonders aber dieser Statuten, und gemäß den speziellen Vorschriften und Bewilligungen des Heiligen Stuhles.


2. § 1. Aufgabe der Prälatur ist die Heiligung ihrer Gläubigen durch die Ausübung der christlichen Tugenden im jeweils eigenen Stand, Beruf und den Lebensumständen, Welt, nach den besonderen Rechtsnormen, gemäß der ihr eigenen Spiritualität, die vollkommen säkular ist.

§2. Ebenso strebt die Prälatur mit allen Kräften danach, dass Personen aller Lebensumstände und aller gesellschaftlicher Stände, vor allem die sogenannten Intellektuellen, mit ganzem Herzen den Lehren Christi, unseres Herrn anhängen und sie durch die Mittel der Heiligung der beruflichen Arbeit eines jeden einzelnen mitten in der Welt in die Tat umsetzen, damit alles nach dem Willen des Schöpfers geordnet werde, und sie strebt danach, Männer und Frauen zum Apostolat in der zivilen Gesellschaft auszubilden.


3. § 1. Die Mittel, die die Christgläubigen der Prälatur anwenden, um diese übernatürlichen Ziele zu erreichen, sind folgende:

  1. ein intensives geistliches Leben des Gebets und des Opfers nach dem Geist des Opus Dei, denn ihre Berufung ist wesentlich kontemplativ, sie gründet in einer demütigen und aufrichtigen Gesinnung der Gotteskindschaft und stützt sich beständig auf eine lächelnde Askese;
  2. eine tiefe und beständige asketische und doktrinelle Bildung, die an die persönlichen Umstände jedes einzelnen angepasst und fest auf das kirchliche Lehramt gegründet ist; besonders der beständige Eifer, die notwendige berufliche und kulturelle Bildung zu erwerben und zu vervollkommnen;
  3. die Nachahmung des verborgenen Lebens unseres Herrn Jesus Christus in Nazareth auch in der Heiligung der eigenen gewöhnlichen beruflichen Arbeit, die sie durch Beispiel und Worte in ein Instrument des Apostolats verwandeln wollen, indem jeder einzelne seinen Wirkungskreis gemäß seiner Bildung und seiner Fähigkeit beeinflusst, indem sie wissen, dass sie wie der Sauerteig sein müssen, der in der Masse der menschlichen Gesellschaft verborgen ist, und dass sich ebenso die Christgläubigen selbst heiligen in der vollkommenen Erfüllung dieser Arbeit, die in der beständigen Vereinigung mit Gott verrichtet wird, und dass sie durch eben diese Arbeit die anderen heiligen.

§2. Deshalb verpflichten sich alle Christgläubigen der Prälatur

  1. die Ausübung der beruflichen oder einer anderen, gleichwertigen Arbeit nicht zu vernachlässigen, weil sie durch deren Heiligung selbst auch das besondere Apostolat ausführen;
  2. sie bemühen sich, mit größtmöglicher Treue in ihrem Beruf und ihrer jeweiligen sozialen Stellung die Pflichten ihres Standes zu erfüllen, immer in der größten Ehrfurcht vor den rechtmäßigen Gesetzen der zivilen Gesellschaft, ebenso bemühen sie sich, die apostolischen Aufgaben zu erfüllen, die ihnen vom Prälaten aufgetragen wurden.


4. § 1. Unter der Leitung eines Prälaten belebt und bildet das Presbyterium mit seinem priesterlichen Dienst das ganze Opus Dei.

§2. Der priesterliche Dienst der Kleriker und das allgemeine Priestertum der Laien verbinden sich innig, sie bedürfen und ergänzen einander, um in der Einheit der Berufung und der Leitung das Ziel zu erreichen, das die Prälatur sich vornimmt.

§3. In den beiden Abteilungen des Opus Dei, nämlich der Männer und der Frauen, ist die Einheit der Berufung, des Geistes und der Leitung dieselbe, wenn auch jede Abteilung ihre eigenen Apostolate ausübt.


5. Die Prälatur hat als Patronin die Heilige Jungfrau Maria, die sie als ihre Mutter verehrt, und den heiligen Joseph, den Bräutigam eben dieser heiligen Jungfrau Maria. In besonderer Verehrung wenden sich die Christgläubigen an die heiligen Erzengel Michael, Gabriel und Raphael, an die heiligen Apostel Petrus, Paulus und Johannes, denen das ganze Opus Dei und seine einzelnen Werke in besonderer Weise geweiht sind.

KAP. II. Über die Christgläubigen der Prälatur

6. Alle Christgläubigen, die sich in die Prälatur eingliedern, tun dies, bewegt durch dieselbe göttliche Berufung, wie in Nr. 27 abgehandelt, durch ein rechtliches Band: Alle verfolgen dasselbe apostolische Ziel, pflegen denselben Geist und dieselbe asketische Praxis, sie empfangen die gleiche doktrinale Bildung und die gleiche priesterliche Sorge, und, was das Ziel der Prälatur betrifft, unterstehen sie der Gewalt des Prälaten und seiner Räte, gemäß den Normen des allgemeinen Rechts und dieser Statuten.


7. § 1. Je nach der gewöhnlichen Verfügbarkeit jedes einzelnen bezüglich der Bildungsaufgaben und anderer apostolischen Unternehmungen des Opus Dei, werden die Gläubigen der Prälatur, seien sie Männer oder Frauen, Numerarier, Assoziierte oder Supernumerarier genannt, ohne dass sie allerdings unterschiedliche Klassen bilden. Diese Verfügbarkeit hängt von den unterschiedlichen dauerhaften persönlichen, familiären, beruflichen und anderen Umständen jedes Einzelnen ab.

§ 2. Ohne Gläubige der Prälatur zu werden, können sich auch assoziierte Mitarbeiter zusammenschließen, über die in Nr. 16 gehandelt wird.

Anm. d. Übers.: Im lateinischen Original ist der Unterschied zwischen den „Assoziierten“ (aggregati) , also den zölibatären Mitgliedern, die keine Leitungsaufgaben wahrnehmen, und den „Mitarbeitern“, die keine Mitglieder im strengen Sinne sind, klarer. Zu kirchlichen Kongressen, bei denen das Opus Dei seit geraumer Zeit nicht korporativ auftritt, schickt es gerne die „Vereinigung der Mitarbeiter des Opus Dei“ als Feigenblatt vor, wenn auch deren Delegierte durchaus ordentliche Mitglieder (und keine Mitarbeiter) sind. Im Zeichen des derzeit grassierenden Mitarbeiterschwunds werden die Mitarbeiter aus kosmetischen Gründen gerne gemeinsam mit den „Gläubigen der Prälatur“ gezählt; die französische Region berichtet etwa im Mai 2008 auf ihrer Homepage, dass sie „1600 Mitglieder und Mitarbeiter, darunter 26 Priester“ hat.


8. § 1. Numerarier nennt man jene Kleriker und Laien, die durch einen besonderen Ruf und eine besondere Gabe Gottes den apostolischen Zölibat einhalten (vgl. Matth. 19,11), die sich den besonderen apostolischen Unternehmungen der Prälatur mit allen Kräften und der größten persönlichen Verfügbarkeit widmen und gewöhnlich in Zentren des Opus Dei wohnen, um sich um jene apostolischen Unternehmungen anzunehmen und sich der Bildung der übrigen Gläubigen der Prälatur zu widmen.

§ 2. Die Numerarierinnen besorgen außerdem die familiäre Verwaltung aller Zentren der Prälatur, wobei sie allerdings an einem völlig abgetrennten Ort leben.


9. Als Numerarier können alle jene gläubigen Laien aufgenommen werden, die sich völliger Verfügbarkeit erfreuen, um sich den Aufgaben der Bildung und den besonderen apostolischen Arbeiten des Opus Dei zu widmen und die, wenn sie um die Aufnahme bitten, einen zivilen akademischen Grad oder einen gleichwertigen beruflichen Titel haben oder wenigstens nach der Aufnahme innehaben können (Die überwältigende Mehrzahl aller Numerarier wurde allerdings mit vierzehneinhalb Jahren mit allen Verpflichtungen in die Gemeinschaft aufgenommen, so dass dieser Passus totes Recht ist; zwar müssen die Numerarier in jedem Fall einen akadmischen Titel, möglichst ein Doktorat, erwerben, aber 70% aller angeworbenen Jugendlichen verlassen das Werk noch in der Jugend.). Außerdem haben in der weiblichen Abteilung die Auxiliar-Numerarierinnen dieselbe Verfügbarkeit wie die übrigen Numerarierinnen, und sie widmen ihr Leben vor allem den manuellen Arbeiten oder häuslichen Diensten in den Zentren des Opus Dei, die sie so wie eine eigene berufliche Arbeit freiwillig übernehmen.


10. § 1. Assoziierte werden jene gläubigen Laien genannt, die ihr Leben in voller Hingabe im apostolischen Zölibat und gemäß dem Geist des Opus Dei leben, die sich allerdings ihren besonderen, dauerhaften, persönlichen, familiären oder beruflichen Notwendigkeiten widmen müssen, die sie im Normalfall dazu bringen, ihr Leben bei ihren Familien zu verbringen. Alle diese Umstände bestimmen auch ihre Hingabe hinsichtlich von Ämtern, die sie übernehmen, um das Apostolat oder die Bildung des Opus Dei durchzuführen.

§ 2. Wenn nicht aus besonderen Gründen anderes vorgesehen ist, übernehmen die Assoziierten alle Pflichten und dieselbe Verantwortung wie die Numerarier, und sie müssen dieselben asketischen Mittel anwenden wie diese, um die Heiligkeit zu erreichen und das Apostolat auszuüben.


11. § 1. Supernumerarier werden alle diejenigen zölibatären oder auch verheirateten gläubigen Laien der genannt, die, mit derselben göttlichen Berufung wie die Numerarier und Assoziierten, voll und ganz am besonderen Apostolat des Opus Dei teilnehmen, und zwar, was die apostolischen Unternehmungen betrifft, mit der Verfügbarkeit, die mit der Erfüllung ihrer familiären, beruflichen und sozialen Verpflichtungen vereinbar ist; und sie verwandeln nicht nur ihr Leben und ihren Stand, so wie die übrigen Christgläubigen der Prälatur, in ein Mittel der Heiligung und des Apostolats, sondern auch, nichts anders als die Assoziierten, auch das eigene Heim und die eigenen Bemühungen um die Familie.

§ 2. Die Supernumerarier leben aus demselben Geist und wahren nach Kräften dieselben Gewohnheiten wie die Numerarier und Assoziierten.


12. Unter die Assoziierten und Supernumerarier können auch Personen aufgenommen werden, die unter einer chronischen Krankheit leiden.


13. Die Numerarier, die sich bestimmten Aufgaben der Leitung oder der Bildung widmen, müssen am Sitz von Zentren wohnen, die zu diesem Zweck bestimmt sind.


14. § 1. Ein Kandidat, der den Brief geschrieben hat, in dem er um die Aufnahme in das Opus Dei als Numerarier oder Assoziierter bittet, wenn ihm selbst ordnungsgemäß durch den zuständigen Direktor mitgeteilt wurde, dass seine Bitte, die noch überprüft werden soll, für würdig gehalten worden ist, bleibt dadurch unter die Supernumerarier aufgenommen, bis ihm die Aufnahme gewährt wir, die er erbeten hat.

§2. Wenn es den Anschein hat, dass jemand vor der Eingliederung als Numerarier oder Assoziierter nicht geeignet ist, kann er als Supernumerarier im Opus Dei verbleiben, falls er die notwendigen Bedingungen erfüllt.


15. Supernumerarier können unter die Numerarier oder Assoziierten aufgenommen werden, wenn sie die erforderlichen Eigenschaften aufweisen.


16. § 1. Die Mitarbeiter leisten durch beständige Gebete, die sie an Gott richten, durch Almosen und, soweit es möglich ist, auch durch die eigene Arbeit ihren Beitrag zu den apostolischen Werken und nehmen an den geistlichen Gütern des Opus Dei teil.

§ 2. Es gibt auch jene, die auf verschiedene Weise weit vom Vaterhaus entfernt sind oder die katholische Wahrheit nicht bekennen, die aber dennoch dem Opus Dei durch die eigene Arbeit oder durch Almosen Hilfe leisten. Auch diese können nach Recht und Verdienst zu Mitarbeitern des Opus Dei ernannt werden. Alle Gläubigen der Prälatur müssen durch Gebet, Opfer und Gespräch so mit diesen Mitarbeitern arbeiten, dass sie auf die Fürsprache der Allerseligsten Jungfrau von der niemals fehlenden göttlichen Barmherzigkeit das Licht des Glaubens für sich selbst erlangen, und sie sollen sie sanft und wirksam zu einem christlichen Lebenswandel führen.

KAP. III. Über die Aufnahme und Eingliederung der Gläubigen in die Prälatur

17. Die Aufnahme (Adscriptio) umfasst drei Stufen: die der einfachen Aufnahme (Admissio; in der Regel erfolgt die Admission ein halbes Jahr nach der Bitte um die Aufnahme), die der Regionalvikar nach Anhörung seiner Kommission vornimmt; die der zeitlichen Eingliederung, die Oblation genannt wird, wenigstens ein Jahr nach der Aufnahme; die der endgültigen Aufnahme oder der Fidelitas, wenigstens fünf Jahre nach der zeitlichen Eingliederung.


18. Jeder katholische Laie kann die Aufnahme verlangen, nachdem er jedenfalls die Erlaubnis des örtlichen Direktors erhalten hat, wenn er außer dem Alter und den anderen erforderlichen Eigenschaften, über die in Nr. 20 abgehandelt wird, von rechter Absicht aufgrund einer göttlichen Berufung geleitet wird, entschlossen seine Heiligung durch die eigene Beschäftigung oder berufliche Arbeit, ohne dass dies deshalb seinen kanonischen Status ändert, und wenn er sich mit allen Kräften der Ausübung des Apostolats widmen will, gemäß den dem Opus Dei eigenen Zielen und Mitteln, und wenn er geeignet ist, die seinem Apostolat eigenen Lasten zu tragen und seine besonderen Aufgaben zu erfüllen.


19. Der Kandidat muss seine Aufnahme in Form eines Briefs erbitten, der an den zuständigen Ordinarius der Prälatur zu richten ist, in der er seinen Wunsch ausdrückt, dem Opus Dei als Numerarier, Assoziierter der Supernumerarier anzugehören.


20. § 1. Damit jemand in die Prälatur aufgenommen werden kann, ist erforderlich:

  1. dass er wenigstens das siebzehnte Lebensjahr vollendet hat;
  2. dass er sich um die persönliche Heiligung bemüht, indem er mit allen Kräften die christlichen Tugenden ausübt , nach dem Geist und der asketischen Praxis, wie sie dem Opus Dei eigen sind;
  3. dass er sich um ein geistliches Leben bemüht, durch den häufigen Empfang der Sakramente der Heiligsten Eucharistie und der Buße und die Übung des täglichen Gebets und der anderen Normen der Frömmigkeit des Opus Dei;
  4. dass er sich vorher für mindestens ein halbes Jahr unter Leitung der zuständigen Autorität in den besonderen Apostolaten des Opus Dei geübt hat; es steht dem nichts entgegen, dass der Kandidat schon vorher einige Zeit hindurch als Aspirant gilt, ohne allerdings noch der Prälatur anzugehören (Diese Bestimmung wird besonders häufig in der gelebten Praxis der Vereinigung dadurch umgangen, dass die „Aspiranten“ über ihren tatsächlichen Status nicht aufgeklärt werden; ihnen wird unter Verweis auf die an sie ergangene „göttliche Berufung“ das begründete Gefühl vermittelt, sie seien schon Mitglieder; dazu kommt, dass großer Druck auf sie ausgeübt wird, an allen Treffen und Bildungsvorträgen der Vereinigung teilzunehmen und auch ihrerseits andere anzuwerben, damit sie sich als Teil des Ganzen fühlen, mit den Zielen identifizieren und sich dritten gegenüber, denen die Anwerbungsversuche gelten, kompromittieren. Erleichtert wird diese Desinformation des Aspiranten durch das strikte Verbot, sich mit Vertrauenspersonen außerhalb des „Werkes“, und seien es auch die eigenen Eltern oder ein katholischer Priester, über die forcierten „eigenen“ Entscheidungen beraten zu lassen);
  5. dass er mit den anderen persönlichen Eigenschaften begabt ist, durch die er den Nachweis erbringt, dass er die Berufung zum Opus Dei empfangen hat.

§2. Vom Opus Dei abzuweisen ist, wer Mitglied, Novize oder Postulant eines Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens oder Schüler einer apostolischen Schule war, und wer in einem Säkularinstitut als Proband gelebt oder um die Aufnahme angesucht hat.

§3. Damit außerdem nicht die Diözesen ihrer eigenen Priesterberufungen beraubt werden, dürfen weder Studenten an Seminaren, seien es Laien oder Priester, oder in irgendeiner Diözese inkardinierte Priester zugelassen werden.


21. Die Kandidaten haben von dem Augenblick an, wo sie um die Aufnahme bitten und ihnen mitgeteilt wurde, dass ihre Bitte, die noch überprüft werden soll,gemäß der Richtlinie Nr. 14 § 1 für würdig gehalten worden ist, haben das Recht, die geeigneten Bildungsmittel und die besondere Seelsorge der Priester der Prälatur in Anspruch zu nehmen.


22. Bevor der Kandidat aufgenommen wird, muss er informiert werden, dass es der Geist des Opus Dei erfordert, dass jeder einzelne ein Leben intensiver Arbeit führt, damit er, durch die Ausübung der gewöhnlichen beruflichen Arbeit oder Beschäftigung für seine ökonomischen Mittel sorgt; diese sind freilich nicht nur für seinen persönliche und, wenn es die Lage mit sich bringt, Lebenshaltung seiner Familie nötig, sondern auch für eine großzügige Unterstützung der apostolischen Werke, je nach den persönlichen Möglichkeiten.


23. Sowohl die zeitliche wie auch die endgültige Eingliederung erfordern außer der freien und ausdrücklichen Zustimmung des Kandidaten einen positiven Bescheid des Regionalvikars, nachdem er auch seinen Rat damit befasst hat; wenn es aber um die endgültige Eingliederung geht, ist darüber hinaus die Zustimmung des Prälaten erforderlich.


24. § 1. Alle Gläubigen der Prälatur müssen die notwendigen Versicherungen abschließen oder Vorsorgemaßnahmen treffen, die die zivilen Gesetze für den Fall der Invalidität, Arbeitsunfähigkeit, Krankheit, Alter etc. vorsehen (Die Auxiliarinnen wurde viele Jahre lang ohne den nötigen Versicherungsschutz für Arbeiten innerhalb des Opus Dei eingesetzt; die Priester der Prälatur sind in Spanien erst seit Jänner 2007 sozialversichert).

§2. Sooft es nach Prüfung der Umstände erforderlich ist, verpflichtet sich die Prälatur den Numerariern und Assoziierten in materiellen Notlagen beizustehen.

§ 3. Wenn die Eltern der Gläubigen, von denen im vorangegangenen Paragraphen die Rede war, Not leiden, sieht die Prälatur Hilfe vor, wie es nach Liebe und Großzügigkeit angemessen ist, ohne dass daraus jemals eine juridische Verpflichtung abgeleitet werden könnte.


25. Die zeitliche Eingliederung wird von jedem einzelnen Gläubigen jedes Jahr individuell erneuert. Für diese Erneuerung ist die Erlaubnis des Regionalvikars erforderlich und ausreichend, der im Zweifelsfall seine Kommission und den örtlichen Direktor mit seinem Rat anhören kann. Wenn der Zweifel nicht besteht, der Wille des Vikars könne einer Erneuerung entgegenstehen, wird von Rechts wegen die Erlaubnis vorausgesetzt und die zeitliche Eingliederung kann erneuert werden; von Rechts wegen wird weiters vorausgesetzt, dass die Erneuerung stillschweigend vorgenommen worden ist, wenn der Gläubige nicht vorher ausdrücklich erklärt hat, dass sein Wille der Erneuerung entgegensteht. Die Erneuerung unterliegt allerdings der Bedingung, dass sie gelöst ist, wenn der Vikar, der davon in Kenntnis gesetzt wurde, in Übereinstimmung mit dem Defensor und nachdem er seine Kommission angehört hat, dagegen einspricht.


26. Wenn ein Supernumerarier Assoziierter oder Numerarier geworden ist, kann er ganz oder teilweise Dispens hinsichtlich der Frist erlangen, die die neue zeitliche oder endgültige Eingliederung erfordert, von der besonderen Bildung ist er allerdings niemals dispensiert.


27. § 1. Für die zeitliche oder endgültige Eingliederung eines Christgläubigen muss von Seiten der Prälatur und von Seiten dessen, den es betrifft, eine förmliche Erklärung in Gegenwart zweier Zeuge über die gegenseitigen Pflichten und Rechte geschehen.

§2. Die Prälatur, die in diesem Fall von dem vertreten wird, den der Vikar der betreffenden Region bestimmt hat, wird sich von dem Moment der Eingliederung eben dieses Christgläubigen an und solange diese andauert, verpflichten:

  1. diesem Christgläubigen eine beständige doktrinale, religiöse, spirituelle, asketische und apostolische Bildung zu erteilen, aber auch die besondere Seelsorge von Seite der Priester der Prälatur;
  2. alle übrigen Verpflichtungen gegenüber diesem Christgläubigen zu erfüllen, wie sie in den Normen, die die Prälatur leiten, festgesetzt sind.

§ 3. Der Christgläubige hingegen wird seinen festen Vorsatz zeigen, sich mit allen Kräften der Erlangung der Heiligkeit und der Ausübung des Apostolats nach dem Geist und der Gewohnheit des Opus Dei zu streben, und er wird sich dazu von dem Augenblick seiner Eingliederung an bemühen und solange diese andauert:

  1. unter der Jurisdiktionsgewalt des Prälaten und der anderen zuständigen Autoritäten zu bleiben mit dem Ziel, dass er sich treu in allem bemüht, was das besondere Ziel der Prälatur betrifft;
  2. alle Pflichten zu erfüllen, die die Lebensbedingung als Numerarier, Assoziierter oder Supernumerarier des Opus Dei mit sich bringt, und alle Normen zu erfüllen, die die Prälatur leiten, und ebenso die rechtmäßigen Vorschriften des Prälaten und der anderen zuständigen Autoritäten der Prälatur im Hinblick auf Leitungen, Geist und Apostolat.

§4. Was die Gläubigen der Prälatur betrifft, so kann der Ordinarius der Prälatur aus einem gerechtfertigten Grund von Privatgelübden und eidesstattlichen Versprechungen dispensieren, solange die Dispensierung nicht die Rechte anderer berührt, die sie erworben haben. Er kann auch, soweit es diese Gläubigen betrifft, die Mitgliedschaft bei einem Dritten Orden aufheben, allerdings so, dass diese wieder auflebt, wenn das Band mit der Prälatur nicht mehr bestehen sollte.

KAP. IV. Über Weggang und Ausschluss der Gläubigen aus der Prälatur

28. § 1. Bevor jemand zeitlich in die Prälatur eingegliedert ist, kann er sie in jedem beliebigen Moment frei verlassen.

§2. Ebenso kann eine zuständige Autorität aus gerechtfertigten und vernünftigen Gründen ihn nicht aufnehmen oder ihm den Rat zu geben wegzugehen. Gründe dafür sind vor allem das Fehlen des dem Opus Dei eigenen Geistes und der Eignung zum besonderen Apostolat der Gläubigen der Prälatur.


29. Wenn die zeitliche oder schon endgültige Eingliederung vollzogen ist, bedarf es der Dispens, damit jemand die Prälatur freiwillig verlassen kann, welche einzig der Prälat erteilen kann, nachdem er seinen eigenen Rat und die Regionalkommission angehört hat.


30. § 1. Die Gläubigen, die der Prälatur auf Zeit oder endgültig eingegliedert sind, können nur aus schwerwiegenden Gründen entlassen werden, die, wenn es sich um die endgültige Eingliederung handelt, immer aus der Schuld dieses Gläubigen begründet sein müssen.

§2. Krankheit ist kein Grund für eine Entlassung, es sei denn, es stünde fest, dass sie vor der Eingliederung aus List verschwiegen oder verheimlicht wurde.


31. Wenn eine Entlassung notwendig ist, soll sie mit größtmöglicher Liebe geschehen: Zuvor ist jedoch dem Betreffenden zu raten, dass er freiwillig weggeht.


32. Die Entlassung muss vom Prälaten oder von dem Vikar in seiner Region immer unter Beiziehung des eigenen Rates zu beschließen, nachdem auch die Gründe dessen, den es betrifft, dargelegt wurden und ihm die volle Freiheit gegeben wurde sich zu rechtfertigen, und nachdem zwei Ermahnungen vergeblich erteilt wurden, wobei jedoch den Gläubigen immer das Recht gewahrt bleibt, beim Prälaten oder beim Heiligen Stuhl Einspruch zu erheben. Wenn innerhalb von zehn Tagen Einspruch erhoben wird, ist die juridische Wirkung der Entlassung aufgehoben, bis eine Antwort vom Prälaten oder allenfalls vom Heiligen Stuhl ergangen ist.


33. Der rechtmäßige Austritt aus dem Opus Dei bringt das Ende des Bandes mit sich, übe das in Nr. 27 gehandelt wird, einschließlich der Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben.


34. Wer aus irgendeinem Grund die Prälatur verlässt oder von ihr entlassen wird, kann er nichts wegen der ihr erwiesenen Dienste fordern, auch nicht in Anerkennung dessen, was er ihr aus Fleiß oder durch die Ausübung des eigenen Berufes oder unter welchem Titel oder auf welche Weise auch immer erweisen hat.


35. Ein Kleriker, der in die Prälatur inkardiniert ist, kann nach Norm Nr. 36 nicht entlassen werden, bis er einen Bischof gefunden hat der ihn in die eigene Diözese aufnimmt. Denn wenn er geht, ohne einen Bischof gefunden zu haben, kann er seinen Dienst nicht ausüben, bis der Heilige Stuhl etwas anderes verfügt hat.

TITULUS II. ÜBER DAS PRESBYTERIUM DER PRÄLATUR UND DIE PRIESTERLICHE GESELLSCHAFT VOM HEILIGEN KREUZ

KAP. 1. Über die Zusammensetzung des Presbyteriums und der Priesterlichen Gesellschaft vom heiligen Kreuz

36. § 1. Das Presbyterium der Prälatur wird von jenen Klerikern gebildet, die vom Prälaten zu den heiligen Weihen nach den Normen 44-51 zugelassen, in die Prälatur inkardiniert sind und sich deren Dienst weihen.

§ 2. Diese Priester sind mit ihrer Weihe Numerarier, oder, wie unten zu sagen sein wird, (Nr. 37 § 2), Koadjutoren der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz, der Vereinigung von Klerikern, die der Prälatur eigen und innerlich verbunden ist, weshalb sie mit ihr eine Einheit darstellt und von ihr nicht getrennt werden kann.

§ 3. Der Prälat des Opus Dei ist der Generalpräsident der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz.


37. § 1. Damit jemand die heiligen Weihen für den Dienst an der Prälatur empfangen kann, ist es notwendig, dass er endgültig als Numerarier oder Assoziierter eingegliedert und dass er die Zeit der Bildung abgeschlossen hat, die alle Laien-Numerarier und jene Assoziierte, die zum Priestertum bestimmt sind, einhalten müssen, sodass es niemandem erlaubt ist, unmittelbar als Numerarier- oder Assoziiertenpriester des Opus Dei inkardiniert zu werden.

§2. Damit die assoziierten Laien des Opus Dei, die das Priestertum im Dienste der Prälatur auf sich nehmen, leichter rechtmäßig von den assoziierten Mitgliedern der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz zu unterscheiden sind, von denen in Nr. 58 ff. die Rede ist, werden sie in der Gesellschaft selbst Koadjutoren oder einfach Assoziiertenpriester des Opus Dei genannt.


38. Diese Priester werden ihre Mühe an erster Stelle und vor allem an die geistliche und kirchliche Bildung und an die besondere Seelsorge für die Angehörigen beider Abteilungen des Opus Dei setzen.


39. Die Priester des Opus Dei werden auch an anderen Gläubigen ihre Dienste ausüben, die dem Priesterstand eigen sind, immer allerdings nach Erhalt der Amtserlaubnis gemäß den rechtlichen Normen.


40. Wenn diese Priester aus Gründen des kirchlichen Dienstes oder aufgrund der besonderen persönlichen Eignung zum priesterlichen Rat oder andreren diözesanen Organen eingeladen werden, so können sie es nach ihrem Vermögen annehmen, allerdings vorbehaltlich der Erlaubnis des Prälaten des Opus Dei oder seines Vikars.


41. Diese Priester sind in allen Diözesen, in denen sie ihren Dienst ausüben, durch die Bande der apostolischen Nächstenliebe mit den übrigen Priestern des Presbyteriums jeder einzelnen Diözese verbunden.


42. Außer den Klerikern, über die in Nr. 36 und 37 gehandelt wird, können der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz auch diese nach der Norm Nr. 58 als Assoziierte oder Supernumerarier zugeschrieben werden, ohne dass sie allerdings unter die Kleriker der Prälatur gezählt werden, denn jeder einzelne fährt fort, zu seinem diözesanen Presbyterium zu gehören, unter der Jurisdiktion des jeweiligen Bischofs.


43. Der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz können auch andere Kleriker, die einer Diözese inkardiniert sind, als assoziierte Mitarbeiter zugezählt werden, die der Gesellschaft durch ihr Gebet, Almosen und, wenn es möglich ist, auch durch ihren eigenen priesterlichen Dienst Hilfe leisten.

KAP. II. Über die Zulassung zu den Heiligen Weihen und die Missio Canonica der Priester

44. Nur jene Numerarier und Assoziierte des Opus Dei sind zu den heiligen Weihen zuzulassen, bei denen der Prälat die Berufung zum priesterlichen Dienst erkannt hat und sie für notwendig oder geeignet für das Opus Dei und seine Dienste beurteilt hat. Diejenigen aber, die die heiligen Weihen anstreben wollen, können ihren Wunsch dem Prälaten bekanntgeben, müssen aber seine Entscheidung in Ruhe abwarten.


45. Damit ein Numerarier oder Assoziierter zu den Weihen zugelassen werden kann, ist außer dem Fehlen von Regelwidrigkeiten und anderen Hindernissen, über die im universalen Recht gehandelt wird, und der Einhaltung von Vorschrift Nr. 37 notwendig, dass es mit der besonderen Eignung ausgestattet ist für die priesterlichen Dienste, wie sie in der Prälatur auszuüben sind, und dass er mindestens 25 Jahre alt ist, bevor er die Priesterwürde empfängt.


46. Was die Bildung der Kandidaten zum Priestertum betrifft, so sind die Normen des universalen Rechts und die besonderen der Prälatur sorgfältig einzuhalten.


47. Die Aufnahme unter die Kandidaten durch den liturgischen Ritus der Zulassung, Verleihung der Aufgaben und die Zulassung zu den heiligen Weihen ist dem Prälaten vorbehalten, nach der vorangegangenen, schriftlichen und eigenhändig unterfertigten Erklärung jedes einzelnen Kandidaten, in der er bezeugt, dass er freiwillig und aus eigenem die heiligen Weihen auf sich nehmen wird und sich beständig dem kirchlichen Dienst widmen werde, und in der er gleichzeitig bittet, dass er zur Weihe zugelassen wird.


48. Den Freigabebrief für die Weihe erteilt der Prälat des Opus Dei, der die Weihekandidaten von Wartefristen und dem in diesen Statuten vorgesehenem Alter dispensieren kann, allerdings nicht über ein Jahr hinaus.


49. Diejenigen, die zu den heiligen Weihen berufen sind, müssen nicht nur die notwendigen kanonischen Erfordernisse aufweisen, vor allem eine besondere Kenntnis in den kirchlichen Fächern, sondern müssen sich vor allem auch durch ihre Frömmigkeit auszeichnen, durch die Untadeligkeit der Lebensführung, Eifer für die Seelen, eine glühende Liebe zur Allerheiligsten Eucharistie und den Wunsch, das nachzuahmen, womit sie täglich umgehen.


50. § 1. Die Kleriker bleiben zur Verfügung des Prälaten, wenn sie die heiligen Weihen empfangen, bis zur ersten und den weiteren Zuschreibungen zu der einen oder anderen Region des Opus Dei.

§ 2. Die Missio canonica wird den Priestern vom Prälaten erteilt, persönlich oder durch die jeweiligen Regionalvikare, immer allerdings nach den vom Prälaten festgesetzten Normen, in denen ihnen die notwendigen Erlaubnisse für ihren Dienst erteilt werden, nämlich das Heilige Opfer zu feiern, das Wort Gottes zu verkünden und Beichten zu hören.

§ 3. Diese Erlaubnis Beichte zu hören, die vom Ordinarius der Prälatur allen beliebigen Priestern erteilt werden kann, erstreckt sich auf die Gläubigen der Prälatur und der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz, gemäß dem Umfang dieser Erlaubnis, die auch auf die ausgedehnt ist, die Tag und Nacht in den Zentren des Opus Dei zubringen.


51. § 1. Die Priester des Presbyteriums der Prälatur können beliebige kirchliche Dienste und Aufgaben, auch wenn sie mit den eigenen Lebensumständen und der pastoralen Aufgabe in der Prälatur vereinbar sind, nicht ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Prälaten des Opus Dei annehmen.

§ 2. Es ist ihnen allerdings nicht verboten eine berufliche Tätigkeit auszuüben, die dem priesterlichen Charakter nicht widerspricht, nach der Norm der Vorschriften und Hinweise des Heiligen Stuhles.


52. Es ist das Recht und die Pflicht der Priester der Prälatur, bei drohender Todesgefahr kranken Numerariern die Sakramente zu spenden, was sie auch den Assoziierten tun können und allen, die sich in den Zentren des Opus Dei aufhalten. Bei plötzlich eintretendem Todeskampf sollen alle umstehenden Gläubigen, die dem Zentrum zugeschrieben sind, die Seele Gott empfehlen und beten, dass Gott den Kranken trösten möge, ihm freundlich entgegen komme und ihn ins Paradies geleite.


53. Die angemessenen Totenfeiern sollen sowohl für Numerarier wie für Assoziierte und Supernumerarier üblicherweise in der Pfarrkirche, nach der Norm des Rechts, gehalten werden. Sie können aber ausnahmsweise am Sitz eines Zentrums gefeiert werden, zumindest wenn es eine eigene Kirche angeschlossen hat oder es sich um ein größeres Zentrum handelt.


54. Nach dem Empfang der heilige Weihe werden die Priester von Zeit zu Zeit theoretische und praktische Kurse über Seelsorgeangelegenheiten besuchen, Zusammenkünfte, Konferenzen und andere Dinge dieser Art, sich denen für die Zeit nach der Priesterweihe und für die Verlängerung der dienstlichen Erlaubnisse festgesetzten Prüfungen gemäß den vom Prälaten festgesetzten Normen unterziehen.


55. Es ist Aufgabe des Prälaten, mittels geeigneter Vorschriften für den würdigen Unterhalt der Kleriker, die die heiligen Weihe im Dienst der Prälatur empfangen haben, vorzusehen, ebenso für ihre angemessene Unterstützung im Fall von Krankheit, Invalidität und Alter.


56. Der Prälat und seine Vikare müssen bestrebt sein, bei allen Priestern der Prälatur einen glühenden Geist der Einheit mit den Priestern der Ortskirchen zu befördern, in denen sie ihren Dienst ausüben.

KAP. III. Über die Assoziierten und Supernumerarier der Priesterlichen Gesellschaft vom heiligen Kreuz

57. Die Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz, von der in Nr. 36 gehandelt wird, ist als eine Vereinigung konstituiert, damit sie um so besser ihr Ziel der Heiligung der Priester auch unter den Klerikern erreicht, die nicht der Prälatur angehören, gemäß dem Geist und der asketischen Praxis des Opus Dei.


58. § 1. Die assoziiierten und Supernumerariermitglieder der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz, die zwar nicht Mitglieder des Klerus der Prälatur sine, sondern zu ihrem jeweiligen Presbyterium gehören, sind als Priester oder wenigstens Diakone einer Diözese inkardiniert, die sich dem Herrn in der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz nach dem Geist des Opus Dei weihen wollen, indem sie in der Ausübung ihres Dienstes nach Kräften die Heiligkeit erstreben, ohne dass sie sich allerdings in ihrer Stellung in der Diözese und ihrer vollen Unterordnung unter ihren jeweiligen Ordinarius auf irgendeine Weise beeinträchtigt sehen, sondern dass sie, gemäß dem oben Gesagten, in ihren verschiedenen Verpflichtungen bestärkt werden.

§2. In der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz gibt es keine internen Vorgesetzten für die Assoziierten und Supernumerarier, weshalb überhaupt keine Frage über einen doppelten Gehorsam auftauchen kann, da sie nach der Norm des Rechts nur ihrem eigenen Ortsordinarius gehorchen müssen: Denn es hat kein interner Gehorsam Gültigkeit, sondern nur jene normale Disziplin, die in jedweder Gesellschaft existiert, die aus der Verpflichtung herrührt, die eigenen Regeln zu pflegen und zu erhalten und die sich in diesem Fall ausschließlich auf das geistliche Leben beziehen.


59. § 1. Diejenige, die zugelassen werden wollen, müssen in der Liebe zu ihrer Diözese, in Gehorsam und Verehrung gegenüber dem Bischof, in Frömmigkeit, rechter Bildung in den heiligen Wissenschaften, Eifer für die Seelen, im Geist des Opfers, im Eifer, Berufungen zu wecken und im Wunsch hervorragen, die Pflichten ihres Amtes mit der größtmöglichen Vollkommenheit zu erfüllen.

§2. Für die Eingliederung in die Priesterliche Gesellschaft vom Heiligen Kreuz gilt keine Altersgrenze, und es können auch Kleriker zugelassen werden, die an einer chronischen Krankheit leiden.


60. § 1. Studenten von Seminaren, die noch keine Diakone sind, können nicht in die Gesellschaft aufgenommen werden. Wenn sie eine Berufung verspüren, bevor sie geweiht sind, können sie als Aspiranten gelten und zugelassen werden.

§2. Gemäß dem Recht bleibt von der Gesellschaft ausgeschlossen, wer Mitglied, Novize oder Postulant eines Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens, oder Schüler einer apostolischen Schule war, und wer in einem Säkularinstitut als Proband gelebt oder um die Aufnahme angesucht hat.


61. Damit jemand als Assoziierter zugelassen werden kann, ist eine göttliche Berufung erforderlich, die eine völlige und zur Gewohnheit gewordene Ausrichtung zur Heiligkeit nach dem Geist des Opus Dei mit sich bringt, welche erfordert:

  1. in erster Linie das Streben nach vollkommener Erfüllung der seelsorglichen Aufgabe, die ihm vom eigenen Bischof übertragen wurde, wobei jedem einzelnen bewusst ist, dass er allein dem Ortordinarius Rechenschaft über die Erfüllung dieser Aufgabe abzulegen hat;
  2. den Wunsch, dass er seine ganze Zeit und seine ganze Arbeit dem Apostolat widmet, indem er vor allem seinen priesterlichen Mitbrüdern in der Diözese Hilfe leistet.


62. Damit jemand als Supernumerarier aufgenommen werden kann, ist dieselbe göttliche Berufung erforderlich wie bei den Assoziierten und eine volle Ausrichtung zur Heiligkeit nach dem Geist des Opus Dei, auch wenn sich die Supernumerarier aufgrund seiner persönlichen, familiären und anderen derartigen Umständen gewöhnlich nicht ganz und uneingeschränkt der apostolischen Arbeit widmen können.


63. Die Aufnahme wird durch einen Brief an den Generalpräsidenten erbeten, in dem der Kandidat seinen Wunsch ausdrückt, in die Priesterliche Gesellschaft vom Heiligen Kreuz als assoziiertes oder Supernumerariermitglied eingegliedert zu werden.


64. Für die Aufnahme und Eingliederung von Klerikern unter die Assoziierten oder Supernumerarier der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz müssen dieselben Normen und Vorgangsweisen eingehalten werden , die für die Aufnahme und Eingliederung der Assoziierten und Supernumerarier des Opus Dei vorgeschrieben sind, auch hinsichtlich der Zeit der besonderen geistlichen Bildung und der Mittel, die den Kandidaten geboten werden, damit ihr geistliches Leben gefördert wird.


65. Diejenigen, die die Aufnahme als Supernumerarier erbeten haben, können später unter die Assoziierten aufgenommen werden, wenn sie nur die erforderlichen Eigenschaften aufweisen.


66. Wenn jemand vor der Eingliederung als Assoziierter die notwendige Verfügbarkeit nicht zeigt, kann er als Supernumerarier behalten werden, wenn er nur die nötigen Bedingungen aufweist.


67. Was den Austritt und die Entlassung betritt, so gelten mutatis mutandis dieselben Vorschriften und sind einzuhalten, wie sie für den Austritt und die Entlassung von Assoziierten und Supernumerariern des Opus Dei festgehalten sind.


68. Außer dem Ziel des Opus Dei, den sich diese Mitglieder in ihrem besonderen Lebensumstand zu Eigen machen, beanspruchen sie folgendes als eigenes und besonderes für sich, nämlich: die priesterliche Heiligkeit und den Sinn für die volle Hingabe und Unterordnung unter die kirchliche Hierarchie im diözesanen Klerus zu befördern, und unter den Priestern des diözesane Klerus das gemeinsame Leben zu fördern, so wie es den Ortsordinarien angebracht scheint.


69. Der Geist, in dem sich die Assoziierten und Supernumerarier der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz in allem bilden sollen, umfasst vor allem folgende Prinzipien:

  1. nicht ohne den Bischof zu unternehmen, und das umfasst freilich ihr ganzes priesterliches Leben und den Dienst an den Seelen;
  2. die eigene Stellung in der Diözese nicht zu vernachlässigen, sondern im Gegenteil mit immer größerer Liebe zu Gott auszuüben;
  3. dass sie sich immer und überall mit der größten Natürlichkeit unter ihren priesterlichen Mitbrüdern verhalten und sich auf keine Weise abseits halten, da nichts bei ihnen gefunden werden soll, was verheimlicht werden müsste;
  4. dass sie sich von ihren priesterlichen Mitbrüdern auf keine Weise unterscheiden wollen, sondern mit allen Kräften danach streben, mit ihnen eins zu sein;
  5. dass sie voll brüderlicher Nächstenliebe zu den übrigen Mitgliedern ihres jeweiligen Presbyteriums sind, sodass sie auch den Schatten einer Trennung vermeiden, dass sie sich mit den banden apostolischer Nächstenliebe und Brüderlichkeit mit ihnen verbinden und überall unter allen Priestern nach der größtmöglichen Einheit streben.


70. Die Assoziierten und Supernumerarier der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz pflegen außer den Verpflichtungen für Kleriker, wie sie im universalen Recht festgehalten sind, und anderen, wie sie die einzelnen Bischöfe für alle ihre Priester festschreiben können, die Pflichten der Frömmigkeit, wie sie der asketischen Praxis des Opus Dei eigen sind; die geistlichen Besinnungstage sollen sie aber selbst zusammen mit den übrigen Priestern ihrer Diözese halten, an dem Ort und auf die Weise, wie sie vom eigenen Ordinarius bestimmt sind.


71. Die assoziierten und Supernumerarierpriester sollen sich auf besondere Weise der Pflege der christlichen Tugenden widmen, der theologischen ebenso wie der der Kardinaltugenden, jeder einzelne in seiner besonderes Arbeit und der besonderen pastoralen Aufgabe, die jedem von seinem Bischof anvertraut wurde.

[Wird fortgesetzt]